S a t z u n g Shoot Again e.V.
- 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Shoot Again“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
Der Claim lautet: „Flippermuseum Solingen“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Solingen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Solingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein verfolgt als grundsätzliches Ziel, die Flipper als Kult- und Kunstobjekte zu
erhalten und zu fördern. Die Flipperkultur soll in der Öffentlichkeit bekannter gemacht
und die Verbreitung gefördert werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch …
– Planung, Aufbau und Unterhalt eines Flippermuseums
– Präsentation des Flippers als Kunst- und Kult- und Kulturobjekt
– die Auseinandersetzung und Aufarbeitung mit geschichtlichen, kulturellen,
künstlerischen und technischen Einflüssen auf die Entwicklung und Verbreitung des
Flippers und deren Vermittlung in didaktisch aufbereiteter Form
– die Beschaffung, Reparatur, Restauration und Instandhaltung von geeigneten Geräten
für die Ausstellung
– Aufbau und Pflege einer Sammlung von spielbaren Flippern aller Epochen
– Initiierung und Förderung von Projekten im Rahmen des Vereinszwecks
– die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und techn. Museen in der Region
– Vorträge, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jede juristische Person werden,
die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung
des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit
einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es
- a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt oder
- b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des
Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu
nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
- 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und
Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Juristische Personen können durch einen ihrer Mitarbeiter vertreten werden. Die
Vertretung bedarf einer schriftlichen, dem Versammlungsleiter in der Versammlung zu
übergebenden Vollmacht, sofern es sich nicht um gesetzliche Vertreter handelt.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das
Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
Für die Nutzung des Museums bzw. Vereinsheimes ist eine Hausordnung zu beachten.
(3) Die Mitglieder können dem Verein mit Zustimmung des Vorstandes eigene Geräte für
Ausstellungen, Veranstaltungen etc. zur Verfügung stellen. Diese Geräte bleiben das
Eigentum des Mitglieds und gehen nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch in das
Eigentum des Vereins über. Der Eigentumsübergang wird schriftlich festgehalten und
rechtsgültig unterschrieben.
Die Rahmenbedingungen für die Aufstellung der o.g. Leihgeräte wird in einer
Aufstellordnung geregelt.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt
keine Rückerstattung etwaiger eingebrachter Vermögenswerte. Leihgaben bleiben von
dieser Regelung unberührt.
- 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu
entrichten.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller
Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge sowie eventueller Umlagen
wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
(4) Die aktuell gültigen Beiträge werden in einer Beitragsordnung festgehalten.
- 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem
Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils
allein.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der
Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
- b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- d) Die Aufnahme neuer Mitglieder.
- e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
(2) Der Vorstand regelt die Aufgabenverteilung und die Beschlussfassung in einer
Geschäftsordnung.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand von sich aus
vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung
mitgeteilt werden.
- 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins
sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die
Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären
Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von
einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
- 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
- a) Änderungen der Satzung,
- b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
- c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f ) die Auflösung des Vereins.
- 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung
der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über
Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die
erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies
gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge
oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch
die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste
und Pressevertreter zulassen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine
Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der
Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die
Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben ist.
(6) Beschlüsse können nur binnen zwei Monaten durch Klage am Sitz des Vereins
angefochten werden.
- 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Verein
freeplay ruhr e.V
Stellmacherstr. 18
45665 Recklinghausen
Der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützige Zwecken zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Solingen, den 26.08.2019