Unsere Vereinssatzung

S a t z u n g  Shoot Again e.V.

  •  1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Shoot Again“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

Der Claim lautet: „Flippermuseum Solingen“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Solingen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

(1) Der Verein mit Sitz in Solingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein verfolgt als grundsätzliches Ziel, die Flipper als Kult- und Kunstobjekte zu

erhalten und zu fördern. Die Flipperkultur soll in der Öffentlichkeit bekannter gemacht

und die Verbreitung gefördert werden.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch …

– Planung, Aufbau und Unterhalt eines Flippermuseums

– Präsentation des Flippers als Kunst- und Kult- und Kulturobjekt

– die Auseinandersetzung und Aufarbeitung mit geschichtlichen, kulturellen,

künstlerischen und technischen Einflüssen auf die Entwicklung und Verbreitung des

Flippers und deren Vermittlung in didaktisch aufbereiteter Form

– die Beschaffung, Reparatur, Restauration und Instandhaltung von geeigneten Geräten

für die Ausstellung

– Aufbau und Pflege einer Sammlung von spielbaren Flippern aller Epochen

– Initiierung und Förderung von Projekten im Rahmen des Vereinszwecks

– die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und techn. Museen in der Region

– Vorträge, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jede juristische Person werden,

die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei

Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der

Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung

des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu

Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

 

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren

Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit

einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen

werden, wenn es

  1. a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise

schädigt oder

  1. b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner

Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des

Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu

nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an

gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und

Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Juristische Personen können durch einen ihrer Mitarbeiter vertreten werden. Die

Vertretung bedarf einer schriftlichen, dem Versammlungsleiter in der Versammlung zu

übergebenden Vollmacht, sofern es sich nicht um gesetzliche Vertreter handelt.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere

regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das

Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

Für die Nutzung des Museums bzw. Vereinsheimes ist eine Hausordnung zu beachten.

(3) Die Mitglieder können dem Verein mit Zustimmung des Vorstandes eigene Geräte für

Ausstellungen, Veranstaltungen etc. zur Verfügung stellen. Diese Geräte bleiben das

Eigentum des Mitglieds und gehen nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch in das

Eigentum des Vereins über. Der Eigentumsübergang wird schriftlich festgehalten und

rechtsgültig unterschrieben.

Die Rahmenbedingungen für die Aufstellung der o.g. Leihgeräte wird in einer

Aufstellordnung geregelt.

(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt

keine Rückerstattung etwaiger eingebrachter Vermögenswerte. Leihgaben bleiben von

dieser Regelung unberührt.

 

  • 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

 

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu

entrichten.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller

Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge sowie eventueller Umlagen

wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

(4) Die aktuell gültigen Beiträge werden in einer Beitragsordnung festgehalten.

 

  • 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

  • 8 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem

Schatzmeister.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils

allein.

(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der

Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

  • 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die

Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der

Aufstellung der Tagesordnung,

  1. b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  2. c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  3. d) Die Aufnahme neuer Mitglieder.
  4. e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

(2) Der Vorstand regelt die Aufgabenverteilung und die Beschlussfassung in einer

Geschäftsordnung.

(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen

Gründen verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand von sich aus

vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung

mitgeteilt werden.

 

  • 10 Bestellung des Vorstands

 

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von

drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins

sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die

Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die

Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären

Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden

Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des

Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

  • 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

 

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei

dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von

einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn

mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom

Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem

Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

 

  • 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

Angelegenheiten:

  1. a) Änderungen der Satzung,
  2. b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  3. c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  4. d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  5. e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f ) die Auflösung des Vereins.

 

  • 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine

ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich

unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens

eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung

der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über

Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die

erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die

Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies

gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge

oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es

das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder

dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

  • 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen

Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch

die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste

und Pressevertreter zulassen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die

Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der

Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der

Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine

Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der

Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die

Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein

Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu

unterschreiben ist.

(6) Beschlüsse können nur binnen zwei Monaten durch Klage am Sitz des Vereins

angefochten werden.

 

  • 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke

 

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein

Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die

Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei der Auflösung oder  Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an den Verein

freeplay ruhr e.V

Stellmacherstr. 18

45665 Recklinghausen

 

Der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützige Zwecken zu verwenden hat.

 

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein die

Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

Solingen, den 26.08.2019